Rechtliches für Arbeitnehmer und Verbraucher

#1 von Excubitor , 25.07.2020 21:40

Finanzen.net - "Kaffeepausen und Rufbereitschaft: Welche Tätigkeiten werden nicht als Arbeitszeit vergütet?"
"[...]

Oftmals besteht bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Unklarheit, was genau zur vergüteten Arbeitszeit gehört und was nicht. Genau zu diesem Zweck gibt es jedoch das Arbeitszeitgesetz, welches definiert, was als Arbeitszeit gewertet werden kann und was nicht. Im Folgenden wird erklärt, was nicht zur Arbeitszeit gehört.

- Wegezeiten sind keine Arbeitszeit
[...]

- Die Mittagspause ist Ruhezeit
[...]

Wie schaut es bei Kaffeepausen, Abschiedsfeiern und Zigarettenpausen aus?
[...]

Freiwillige Fortbildungen sind unbezahlt
[...]

Rufbereitschaft ist eher Freizeit als Arbeitszeit
[...]

Arzttermine sollten in die Freizeit gelegt werden
[...]

Sind Kundenbesuche keine Routine, können Arbeitnehmer leer ausgehen
[...]

Was im Vertrag von der Arbeitszeit ausgenommen ist, wird nicht bezahlt
[...]"

Die Details dazu siehe unter:
https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-s...6Yha?li=BBqg6Q9


Beware of the Virus! - Vigilia Pretium Sanitatis!

 
Excubitor
Beiträge: 3.783
Registriert am: 18.07.2020

zuletzt bearbeitet 06.04.2021 | Top

Corona und Arbeitsrecht aktuell - was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen

#2 von Excubitor , 31.10.2020 20:48

FOCUS ONLINE Finanzen - "Krankheit, Corona und Arbeitsrecht - Krank auf Arbeit: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen"

"Samstag, 31.10.2020, 19:46

[...] Alexander Greth von der Anwaltskanzlei Simmons & Simmons klärt bei FOCUS Online die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona.

Herr Greth, wann gilt ein Arbeitnehmer eigentlich als „arbeitsunfähig erkrankt“?

Alexander Greth: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder diese nicht mehr ausüben sollte, weil dadurch die Heilung verhindert oder verzögert würde. Bei einer ansteckenden Krankheit ist der Betroffene auch dann arbeitsunfähig, wenn er symptomlos und zur Arbeitsleistung in der Lage ist, aber am Arbeitsplatz Kollegen anstecken könnte. Er kann dann aber aus dem Home-Office arbeiten.

Darf ich in Corona-Zeiten noch mit einem Schnupfen, kratzendem Hals oder leicht erhöhter Temperatur zur Arbeit gehen?

Greth: Arbeitnehmer mit Symptomen einer Atemwegserkrankung, wie Fieber, Husten und Atemnot sollten der Arbeitsstätte in jedem Fall fernbleiben, solange die Symptome nicht ärztlich abgeklärt sind. [...] Ein leichter Schnupfen, der sich lediglich in einer laufenden Nase äußert, rechtfertigt aber auch in Zeiten der Corona-Pandemie kein Fernbleiben von der Arbeit.

Angesichts steigender Infektionszahlen sollten sich Arbeitnehmer bei leichten Symptomen mit dem Arbeitgeber abstimmen, ob sie am Arbeitsplatz erscheinen sollen. Der Arbeitgeber wird bei seiner Entscheidung die von ihm getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen, die betrieblichen Gegebenheiten und die Möglichkeit, aus dem Home-Office zu arbeiten, berücksichtigen. [...]

Kann ich in Regress genommen werden bzw. drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn ich eine Krankheit verschweige und Kollegen anstecke?

Greth: Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über Krankheitssymptome zu informieren. Eine Ansteckung am Arbeitsplatz mit einer Erkältung oder Grippe ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Arbeitnehmer, die ihre Kollegen anstecken, können daher nicht in Regress genommen werden und müssen auch mit keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen.

Anders ist dies im Fall meldepflichtiger Krankheiten, die zu einem Infektionsrisiko am Arbeitsplatz führen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber deshalb über eine festgestellte Covid19 Infektion informieren, um ihm zu ermöglichen, effektive Schutzmaßnahmen für Kollegen zu treffen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Weitergehende Sanktionen wie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Schadensersatzansprüche sind in Ausnahmefällen denkbar, wenn ein Arbeitnehmer eine Infektion bewusst verschweigt und es geradezu darauf anlegt, Kollegen zu infizieren.

Wer krank ist wird nach Hause geschickt

Kann mich mein Arbeitgeber bei leichten Symptomen von den Kollegen vorsorglich trennen und beispielsweise in ein Einzelbüro umsetzen?

Greth: Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, Arbeitnehmer schon bei leichten Symptomen, die auf eine Covid19 Infektion hindeuten können, von Kollegen zu trennen oder nach Hause zu schicken. Eine Versetzung in ein Einzelbüro kommt in Betracht, wenn dadurch ein Infektionsrisiko von Kollegen vermieden wird. Ansonsten wird die Arbeit aus dem Homeoffice das Mittel der Wahl sein.

Muss ich es hinnehmen, wenn mein Vorgesetzter bzw. ein Kollege mit grippeähnlichen Symptomen ins Büro kommt?

Greth: Grundsätzlich rechtfertigt ein Infektionsrisiko nicht das Fernbleiben von der Arbeit. Arbeitnehmer müssen es allerdings nicht hinnehmen, dass Kollegen mit ausgeprägten grippeähnlichen Symptomen ins Büro kommen und in ihrer unmittelbaren Nähe arbeiten. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Personen mit entsprechenden Symptomen nach Hause zu schicken oder sie jedenfalls vom Rest der Belegschaft zu separieren. Dies gilt erst recht in Zeiten einer Pandemie. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Betrieb zu verweigern, wenn für ihn ein konkretes Ansteckungsrisiko besteht.

Eine Arbeitsverweigerung ist für den Arbeitnehmer allerdings nicht ohne Risiko, da er im Streitfall beweispflichtig ist und der Arbeitgeber sich gegebenenfalls darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer Symptome falsch gedeutet habe oder der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen ein Infektionsrisiko ausgeschlossen habe. Der Arbeitnehmer sollte sich daher zunächst um eine Abhilfe beim Arbeitgeber bemühen und, soweit möglich, die einvernehmliche Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Home-Office anbieten.
Bis zum Erhalt des Testergebnisses in Quarantäne
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn es in meinem Familien- bzw. nahen Bekanntenkreis Corona-Verdachtsfälle gibt? Wann muss ich ihn informieren?

Greth: Aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis folgt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren muss, wenn er kürzlich Kontakt mit Personen hatte, bei denen eine Corona-Infektion festgestellt wurde oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht. Nur so kann der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen für Kollegen treffen. Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht mitteilen, um welche Personen es sich handelt und ob diese aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis stammen.

Was gilt arbeitsrechtlich für den Zeitraum zwischen Corona-Test und Erhalt des Ergebnisses?

Greth: Beim Corona-Test ist zu unterscheiden. Wenn Arbeitnehmer diesen freiwillig machen, beispielsweise um einem Beherbergungsverbot am Urlaubsort zu umgehen, sind sie während der Wartezeit uneingeschränkt arbeitspflichtig, es sei denn, dass aufgrund konkreter Krankheitssymptome Arbeitsunfähigkeit besteht. Bei einem behördlich angeordneten Test, beispielsweise wegen der Rückkehr aus einem Risikogebiet, muss sich der Arbeitnehmer bis zum Erhalt des Testergebnisses in Quarantäne begeben. Er kann dann gegebenenfalls aus dem Homeoffice arbeiten.

Darf mich mein Arbeitgeber nach Hause schicken, wenn ich zwar leichte Erkältungssymptome habe, mich ansonsten aber fit fühle?

Greth: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer beim Verdacht auf eine ansteckende Krankheit nach Hause schicken. Jedenfalls in der Ausnahmesituation einer Pandemie reichen dafür schon leichte Erkältungssymptome. Das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers muss dann hinter dem Schutz der Kollegen vor einer Infektion zurücktreten.

Wie weit reicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Greth: Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB ist der Arbeitgeber vor allem verpflichtet, die SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards und Arbeitsschutzregeln in geeigneter Weise umzusetzen und Mitarbeiter so bestmöglich vor einer Ansteckung mit Covid19 zu schützen.

Risikogruppen die Arbeit im Home-Office ermöglichen

Muss der Arbeitgeber für ältere und vorerkrankte Beschäftigte besondere Schutzvorkehrungen sicherstellen?

Greth: Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zusätzliche individuelle Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung erforderlich sind. Er muss für sie den Arbeits- und Gesundheitsschutz optimieren. Die Handlungspflicht des Arbeitgebers entsteht, wenn ihm individuelle Gefährdungsmerkmale bekannt werden, zum Beispiel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. In unklaren Fällen sollte eine Konsultation des Betriebsarztes angeboten werden

In der Praxis empfiehlt es sich, Risikogruppen die Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen und sie von der persönlichen Teilnahme an Besprechungen und von Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu entbinden.

Was passiert, wenn meine Firma Sicherheitsabstände bzw. andere Hygienevorschriften nicht gewährleisten kann?

Greth: Der Arbeitgeber hat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Umsetzung der Arbeitsschutzstandards ein Ermessen. Welche Infektionsschutzmaßnahmen durchzuführen richtet sich nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Nicht jede Abweichung des Arbeitgebers von den von der Bundesregierung empfohlenen Arbeitsschutzstandards stellt deshalb eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar und führt zu einem unzureichenden Arbeitsschutz.

Soweit die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen beispielsweise transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr oder die Abtrennung von Arbeitsplätzen. Eine weitere Möglichkeit ist, Mitarbeiter zur Arbeit aus dem Home-Office anzuhalten, um die Anzahl der Mitarbeiter im Büro reduzieren und eine Mehrfachbelegung von Räumen vermeiden.
Falls Arbeitgeber nicht in der Lage oder willens sind, notwendige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen, kann der Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung im Betreib verweigern. Der Arbeitnehmer sollte nicht vorschnell handeln und zunächst auf Missstände hinweisen und sich um eine Abhilfe beim Arbeitgeber bemühen. Am Ende trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass Gerichte seine Einschätzung nicht teilen und er die Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert hat.

In welchen Fällen bin ich als Arbeitgeber möglicherweise schadensersatzpflichtig?

Greth: Dem Arbeitgeber kann schadensersatzpflichtig sein, wenn er gebotene Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Der von ihm zu leistende Schadensersatz kann beispielsweise einen Erwerbsausfall, Kosten für Heilbehandlungen und Therapien und im Falle des Versterbens des Arbeitnehmers sogar Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene umfassen.

Allerdings wird es für den Arbeitnehmer schwierig sein nachzuweisen, dass die Infektion gerade am Arbeitsplatz erfolgte und sein Schaden auf die Infektion zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber könnte sich zudem darauf berufen, dass eine Covid-19 Infektion am Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall darstellt. In dem Fall würde die Berufsgenossenschaft für den Personenschaden aufkommen und der Arbeitgeber würde nur im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung haften. Der Spitzenverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen sieht dies naturgemäß anders. Er vertritt die Auffassung, dass die Infektion mit dem Corona-Virus kein Arbeitsunfall sei, sondern es sich auf Grund der weltweiten Pandemie um eine Allgemeingefahr handele. Etwas anderes gelte nur für Personenschäden in besonders gefahrgeneigten Betrieben, wie Laboren und Krankenhäusern."

Siehe dazu die Quelle:
https://www.focus.de/finanzen/karriere/a...d_12583948.html


Beware of the Virus! - Vigilia Pretium Sanitatis!

 
Excubitor
Beiträge: 3.783
Registriert am: 18.07.2020


Ist man im Home-Office versichert?

#3 von Excubitor , 06.04.2021 20:20

Finanzen.net - "Unfall auf dem Weg zur Kaffeemaschine: Bin ich im Home-Office versichert?"

"[...]

Im Home-Office gilt die gesetzliche Unfallversicherung

Da ein Arbeitnehmer auch von zu Hause aus für den Arbeitgeber arbeitet, ist er während seiner Arbeitszeit prinzipiell über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, falls ihm etwas zustoßen sollte. Damit die Versicherung greift, muss sich der Unfall jedoch in direktem Zusammenhang mit der Arbeit ereignen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Home-Office weniger gut versichert sind, als im Büro. Des Weiteren darf der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt weder alkoholisiert sein noch unter Drogeneinfluss stehen.

Auf die Umstände des Unfalls kommt es an

Bei der Frage, ob ein Unfall im Home-Office von der Unfallversicherung übernommen wird, kommt es stark auf den Kontext des Unglücks an. Während im Büro jeglicher Unfall, sei es der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Toilette, als Arbeitsunfall gilt, muss zu Hause zuerst nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Die Aktion, die zu dem Unfall geführt hat, muss zwingend dienstlich motiviert gewesen sein. Deshalb ist der Gang zum Drucker oder Faxgerät auch im Home-Office versichert, falls dort wichtige Dokumente geholt werden müssen.

Der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine ist im Home-Office - anders als im Büro - hingegen nicht versichert, da die Intention dahinter nicht das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers, sondern ein privater Beweggrund ist. Zu diesem Entschluss kam das Bundessozialgericht, da der Arbeitgeber nicht für die Risiken der privaten Wohnung verantwortlich gemacht werden kann. Auch das Holen eines Glas Wassers und ein Sturz auf dem Rückweg ins Arbeitszimmer oder zu Beginn der Arbeitszeit ist somit nicht versichert, obwohl man meinen könnte, dass dies ja im Sinne des Arbeitgebers sein dürfte.

[...]"

Siehe ausführlich dazu die Quelle:
https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-s...nout&li=BBqg6Q9


Beware of the Virus! - Vigilia Pretium Sanitatis!

 
Excubitor
Beiträge: 3.783
Registriert am: 18.07.2020

zuletzt bearbeitet 06.04.2021 | Top

Krankschreibung wegen schlechten Schlafs: Geht das?

#4 von Excubitor , 31.08.2022 00:39

Vital.de - "Schlafprobleme 18. August 2022 Krankmeldung wegen schlechtem Schlaf: Geht das?

"[...]

Ob Stress, das falsche Essen oder Hitze: Die Gründe für schlechten Schlaf können vielseitig sein. Guter Schlaf ist
eben ein fragiles Konstrukt
, welches von vielen kleinen Stellschrauben abhängig ist. Klar, dass man da manchmal
eine Krankmeldung wegen schlechtem Schlaf haben will.

Vor allem, wenn man so müde ist, dass die eigene Arbeit darunter leidet. Ein plausibler Grund, oder? Immerhin
kann man ja auch nicht mit Magen-Darm-Problemen oder Rückenschmerzen arbeiten, da ein voller Einsatz nicht
zu erwarten ist. Trifft das nicht auch auf Defizite durch zu wenig Schlaf zu?

Krankmeldung wegen schlechtem Schlaf: Die Rechtslage

Leider wird eine Krankmeldung wegen schlechtem Schlaf häufig nicht ausgeschrieben. Wer also wegen
sommerlicher Hitze nicht schlafen kann oder die ganze Nacht wach liegt, weil er sich mit dem Partner oder der
Partnerin gestritten hat, hat offiziell kein Anrecht auf eine Krankmeldung. Auch wenn er seine Arbeit nicht richtig
ausführen kann.

Anders sieht es allerdings bei krankheitsbedingter Schlaflosigkeit aus. Wer beispielsweise unter Depressionen
oder Burnout
leidet, kann sich sehr wohl eine Krankmeldung wegen schlechtem Schlaf holen. Auch, wenn gerade
keine depressive Episode auftritt.

ABER: Letztendlich entscheidet der Arzt. Solltest er entscheiden, dass du nicht arbeitsfähig bist, kann er dich auch
dann krankschreiben, wenn du beispielsweise wegen eines Streits nicht geschlafen hast. Mache dir aber keine allzu
großen Hoffnungen, so etwas geschieht in der Regel nicht.

Siehe dazu die Quelle:
https://meinschlaf.de/schlafprobleme/kra...echtem%20Schlaf


Beware of the Virus! - Vigilia Pretium Sanitatis!

 
Excubitor
Beiträge: 3.783
Registriert am: 18.07.2020


   

Verbraucherschutz in der digitalen Welt

Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen
Datenschutz